Enteignungsrecht

Entzug von Eigentum

Wir verfügen über spezialisierte Kenntnisse des Enteignungsrechts, namentlich im Zusammenhang mit grossen Infrastrukturprojekten. Als Enteignung (formelle und materielle Enteignung) bezeichnet man juristisch den Entzug von Eigentum durch den Staat oder die Beschränkung der aus dem Eigentum fliessenden Befugnisse gegen eine Entschädigung.

Der Enteignung aus verkehrstechnischen, militärischen und anderen in den Staatsaufgaben liegenden Gründen muss ein übergeordneter, dem Allgemeinwohl dienender Zweck zugrunde liegen. Da Eigentum in marktwirtschaftlich verfassten Demokratien zu den Grundrechten gehört, sind Enteignungen hier nur in bestimmten rechtlich geregelten Ausnahmefällen möglich.

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