Gesuch um Zustellung anonymisierter Entscheide
Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmt)
1. Ausgangslage
Mit Urteil vom 16. Juni 2021 hat das Bundesgericht im Verfahren 1C_307/2020 den Anspruch eines Rechtssuchenden auf Zustellung einer Vielzahl von anonymisierten Gerichtsentscheiden des Kantons Zug beurteilt. Im Urteil finden sich Ausführungen zur Reichweite und zu den Modalitäten des Anspruchs, in die (kantonale) Rechtsprechung Einsicht zu nehmen. Das Urteil ist zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmt.
2. Sachverhalt
Im Hinblick auf ein ihn betreffendes Scheidungsverfahren hat ein Einwohner des Kantons Zug das Obergericht des Kantons Zug ersucht, ihm sämtliche seit dem 1. Januar 2015 ergangenen Entscheide in verschiedenen Bereichen des Familienrechts in anonymisierter, digitaler Form zuzustellen. Das Gesuch wurde vom Obergericht abgewiesen. Gegen den abweisenden Entscheid wurde Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
3. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte das Gesuch unter dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV). Nach dieser Bestimmung in der Verfassung sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Das Bundesgericht führt aus (E. 6.2), dass öffentliche Urteilsverkündung zunächst bedeutet, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet sowie die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin. Diese weiteren Formen der Bekanntgabe von Urteilen sind laut Bundesgericht gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichtssaal nicht subsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung.
Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung entfaltet mithin Wirkungen über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses hinaus. Ein Anspruch auf Kenntnis von Urteilen auch abgeschlossener Verfahren gilt absolut und es muss – anders als bei Gesuchen um Einsicht in Akten abgeschlossener Verfahren – kein spezifisches schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden. Trotz des grundsätzlich absolut geltenden Anspruchs anerkennt die Lehre, dass der Zugang im Einzelfall aus wichtigen privaten oder öffentlichen Interessen verweigert oder nur in anonymisierter Form gewährt werden kann (E. 6.3).
Nachdem das Bundesgericht ausführt, dass die Regelung von Art. 54 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die familienrechtlichen Verfahren nicht öffentlich sind, dem Begehren des Gesuchstellers nicht entgegensteht (E. 7), prüft es, ob das Gesuch vom Obergericht des Kantons Zug deshalb abgewiesen werden durfte, weil es sehr umfangreich sei und seine Gutheissung einen übermässigen Aufwand zur Folge hätte.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Obergericht nicht hinreichend dargetan habe, inwiefern durch das Gesuch ein übermässiger Aufwand entstehen würde. Es führt aus, dass die Urteile des Obergerichts bisher offenbar nicht systematisch publiziert werden. Diese Praxis erachtet es zwar als zulässig und sie ermögliche es, beträchtliche Ressourcen einzusparen. Jedoch habe diese Praxis zur Folge, dass das Obergericht bei Vorliegen eines konkreten Einsichtsgesuchs einen «gewissen Zusatzaufwand» in Kauf zu nehmen habe (E. 8.1).
Zu den Modalitäten der Einsichtsgewährung führt das Bundesgericht aus, dass für die Einsicht in die Urteile (die grundsätzlich auf der Kanzlei des Obergerichts zu gewähren sei, ein Anspruch auf Zustellung von Kopien bestehe nicht) zwar eine Gebühr erhoben werden dürfe, wenn die Bearbeitung des Gesuchs einen nicht geringen Aufwand erfordert. Jedoch darf diese Gebühr nicht übermässig ausfallen. Andernfalls könnte die Zielsetzung der Justizöffentlichkeit, nämlich für Transparenz in der Rechtsprechung zu sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu schaffen, durch eine unangemessene Kostenregelung unterlaufen werden. Das Bundesgericht empfiehlt, die gesuchstellende Person über die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung und die zu erwartende Höhe der Gebühr zu informieren, wenn diese einen «namhaften Betrag» ausmachen könnte, so dass die gesuchstellende Person ihr Begehren allenfalls präzisieren oder anpassen kann (E. 8.2).
4. Fazit
Das Urteil des Bundesgerichts ist zu begrüssen, denn es könnte einen Anstoss dazu geben, dass Kantone, welche die Rechtsprechung ihrer (oberen) Gerichte nicht systematisch dem Publikum über das Internet zur Verfügung stellen, zur Vermeidung langwieriger Einsichtsgesuche dazu übergehen, ihre Praxis zu ändern. Aus der Sicht des Praktikers ist es insbesondere störend, in hängigen Verfahren mit Rechtsprechung konfrontiert zu werden, die nicht nachgeschlagen werden kann, da sie nicht allgemein zugänglich ist, sondern Urteile mit zum Teil nicht unerheblichen Kostenfolgen bei der Behörde anonymisiert angefordert werden müssen. Es sollte in der heutigen digitalisierten Zeit eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Kantone die Rechtsprechung zumindest ihrer oberen Gerichte über das Internet publizieren und so im Sinne der Justizöffentlichkeit der Allgemeinheit anonymisiert und kostenlos zugänglich machen. Auch im Kanton Aargau besteht in diesem Zusammenhang noch Verbesserungspotenzial, werden doch nur die Leitentscheide in Form der AGVE kostenlos veröffentlicht.