Anspruch auf unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch

von Dr. David Hofstetter

1. Ausgangslage

Streitigkeiten zwischen Eltern und Schulbehörden über den Ort, an dem die Schulpflicht erfüllt wird, beziehungsweise betreffend die Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch, nehmen zu. Hintergrund dieser Streitigkeiten sind Schwierigkeiten des schulpflichtigen Kindes in der angestammten Schule. Die Probleme sind unterschiedlicher Natur und zeigen sich in Form eines gestörten Verhältnisses zwischen der Lehrperson und dem schulpflichtigen Kind, Mobbing, Lernschwierigkeiten oder in einer angespannten Situation zwischen Eltern und Lehrpersonen.

Die vorstehenden Problemen führen teilweise dazu, dass die Eltern ihr schulpflichtiges Kind nicht mehr in die angestammte Schule (in der Regel des Wohnortes) schicken, sondern auf eine für das Kind vermeintlich vorteilhaftere Lösung in Form eines auswärtigen Schulbesuchs drängen. Gestritten wird im Nachgang zum Schulwechsel über die Übernahme des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch. Der vorliegende Beitrag widmet sich dieser Thematik.

 

2. Unentgeltlicher öffentlicher Grundschulunterricht / Kosten für auswärtigen Schulbesuch

Ausgangslage sind zwei vom Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau (BKS) ergangene Beschwerdeentscheide (Entscheid BKSREC 21.162 vom 23. September 2021 [zur Publikation in den AGVE bestimmt] sowie Entscheid BKSREC 21.20 vom 22. April 2021). Beide Entscheide beschäftigen sich mit der Frage, ob für den auswärtigen Schulbesuch eines schulpflichtigen Kindes ein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes durch die Wohngemeinde besteht. Das BKS war im Kanton Aargau bis zum 31. Dezember 2021 gestützt auf § 6 Abs. 2 der Verordnung über das Schulgeld dazu berufen, über die Tragung des Schulgeldes oder über dessen Höhe in erster Instanz einen Entscheid zu erlassen, wenn sich die Beteiligten darüber nicht einigen konnten (siehe zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2022 hinten unter «3. Fazit»).

Dass der Grundschulunterricht obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich durch die Kantone anzubieten ist, ergibt sich aus Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV). Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) und in § 3 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schulen. Zu erfüllen ist die Schulpflicht gemäss § 6 Abs. 1 SchulG in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört. Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde (sog. «auswärtiger Schulbesuch»), entfällt die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs (§ 6 Abs. 2 SchulG).

Daraus folgt, dass den Eltern das Recht auf freie Wahl des Schulortes ihrer Kinder insbesondere aus der Überlegung abgesprochen wird, dass ansonsten die Schulplanung ernsthaft in Frage gestellt würde und die im Schulgesetz vorgesehene Trägerschaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar wäre. Das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisation geht in diesem Sinne dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor.

Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuch besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder ein Schultypus in der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde selbst nicht geführt wird (§ 52 Abs. 1 SchulG), und andererseits in den Fällen, in denen ausnahmsweise aus wichtigen Gründen von der Regel des Schulbesuchs in der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss (§ 6 Abs. 2 SchulG). Vorausgesetzt wird, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der die Anwendung des Regelschulortes nicht sachgerecht wäre und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann (zum Ganzen BKSREC 21.162 vom 23. September 2021, E. 2.4.2).

Die Rechtsprechung hat verschiedene Situationen herausgearbeitet, in denen die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde gegeben sein kann. So kann beispielsweise ein gestörtes Verhältnis zwischen Lehrkraft und Schulkind den auswärtigen Schulbesuch begründen. Ein unentgeltlicher auswärtiger Schulbesuch kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund des früheren Verhaltens einer Lehrperson eine schwerwiegende Konfliktsituation oder persönliche Unverträglichkeiten im Verhältnis zwischen Lehrkraft und Schulkind zu erwarten sind, aufgrund deren ein Schulbesuch in der Aufenthaltsgemeinde nicht zumutbar wäre. Weiter kann eine massiv gestörte Eltern-Lehrkraft-Beziehung dazu führen, dass ein schulpflichtiges Kind Anspruch auf Versetzung in eine andere Klasse haben kann. Dies jedenfalls dann, wenn solche Störungen sich auch auf das Lehrkraft-Schulkind-Verhältnis auswirken und damit der Unterrichtserfolg und eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung des Kindes in Frage gestellt werden, wobei eine derartige Störung objektiviert sein muss. Liegt eine solche Situation vor, ist weiter erforderlich, dass die Gründe für die Differenzen nicht allein im Verantwortungsbereich der Eltern liegen, indem sie beispielsweise den Konflikt bewusst provoziert und geschürt haben, ansonsten ein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes entfällt (siehe dazu AGVE 2003, S. 523 ff., E. 1b).

Liegt der Tatbestand der Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde vor, so besteht seitens der Eltern ein Anspruch darauf, dass der auswärtige Schulbesuch für das betroffene schulpflichtige Kind unentgeltlich erfolgt. Die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch sind diesfalls von der Wohngemeinde zu übernehmen.

Erfolgt die Zuweisung in eine auswärtige Schule durch den Gemeinderat der Wohngemeinde, bindet dieser Entscheid die Gemeinde auch finanziell, womit sie bei einer auswärtigen Zuweisung auch das entsprechende Schulgeld zu tragen hat. Weist der Gemeinderat ein Schulkind in eine auswärtige Schule zu, ist der wichtige Grund, der die Verpflichtung zur Schulgeldübernahme nach sich zieht, unwiderlegbar bejaht (AGVE 2017, S. 369 ff., E. 5.3.1).

Anders verhält es sich, wenn die Eltern auf eigene Initiative ohne Zuweisungsbeschluss der Gemeinde handeln und ihr Kind in eine auswärtige Schule schicken. Wird der wichtige Grund für den auswärtigen Schulbesuch nämlich verneint, tragen die Eltern das Kostenrisiko und müssen das Schulgeld selber bezahlen. Die Zuweisung durch den Gemeinderat sollte somit nach Möglichkeit präferiert werden, da sie mit keinen finanziellen Unsicherheiten für die Eltern verbunden und im Ergebnis weniger konfliktanfällig ist (AGVE 2018, S. 469 ff., E. 1.3).

Wird von den Eltern eines schulpflichtigen Kindes geltend gemacht, der Besuch der Schule der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde sei für das Kind unzumutbar und eine Versetzung an eine auswärtige Schule sei zu prüfen, so wird vom Gemeinderat mit Vorteil eine schulpsychologische Abklärung in die Wege geleitet (siehe dazu BKSREC 21.20 vom 22. April 2021, E. 4.3.2). Mit dem Bericht des schulpsychologischen Dienstes, der sich zur Notwendigkeit einer Versetzung in eine andere Schule äussert, liegt ein Fachbericht vor. Rechtsprechungsgemäss wird für die darin festgehaltenen Tatsachen und Schlussfolgerungen eine Richtigkeitsvermutung statuiert. Es bedarf gewichtiger Gründe, um von einem Fachbericht des schulpsychologischen Dienstes abzuweichen (AGVE 2017, S. 369 ff., E. 5.2.3). Die Anmeldung beim schulpsychologischen Dienst bedarf zwar des Einverständnisses der Eltern (§ 6 Abs. 2 Verordnung über die Schuldienste) und kann somit vom Gemeinderat nicht gegen den Willen der Eltern erzwungen werden. Da die Eltern jedoch in der Sache eine Ausnahmebewilligung beantragen, sind sie als Gesuchsteller verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihr Einverständnis zur schulpsychologischen Abklärung zu erteilen (§ 23 VRPG).

Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass eine Gemeinde anstelle der Zuweisung eines Schulkindes an eine auswärtige Schule mit der Folge, dass sie das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch übernehmen muss, auch eine Versetzung des betroffenen Kindes an eine andere Schule innerhalb der Gemeinde veranlassen kann, um Konflikte zu entschärfen und den Schulbesuch wiederum zumutbar werden zu lassen. Diese Möglichkeit bietet sich insbesondere bei grösseren Gemeinden mit mehreren Schulhäusern an.

 

3. Fazit

Soll ein schulpflichtiges Kind eine auswärtige Schule unter Kostenfolge zulasten der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde besuchen, sind die Hürden dafür hoch. Im Grundsatz muss die schulische und persönliche Entwicklung des betroffenen Kindes beim Verbleib in der angestammten Klasse konkret gefährdet sein. Strenge Anforderungen für die Übernahme des Schulgeldes gelten insbesondere bei Konflikten zwischen den Eltern und den Lehrpersonen, die Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Lehrperson und Kind zeitigen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Konflikt zwischen Eltern und Lehrperson zu einer auswärtigen Beschulung des Kindes führt. Hinsichtlich der Kostenfrage wird dann aber eine Art Verschulden der Eltern geprüft. So hat das Bundesgericht in einem Entscheid, den Kanton Zürich betreffend, kürzlich geurteilt, dass in einer Konstellation, in der die Eltern die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der angestammten Schule durch ihr Verhalten zu vertreten haben, ihnen die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch auferlegt werden dürfen (BGer Urteil 2C_982/2019, E. 6 [«Verursacherprinzip»]). Diese Rechtsprechung dürfte auch auf die Rechtslage im Kanton Aargau Anwendung finden (siehe dazu den bereits zitierten AGVE 2003, S. 523 ff., E. 1b).

Abschliessend ist kurz die Rechtslage hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeiten bei Streitigkeiten um die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch darzustellen, wie sie sich seit dem 1. Januar 2022 im Kanton Aargau präsentiert. § 6 Abs. 2 SchulG sowie § 6 Abs. 2 der Verordnung über das Schulgeld haben beide eine Änderung erfahren. Im Zusammenhang mit dem auswärtigen Schulbesuch aus wichtigen Gründen wird nunmehr geregelt, dass der Gemeinderat der Wohngemeinde über die Bezahlung eines höchstens kostendeckenden Schulgeldes durch die Eltern entscheidet (§ 6 Abs. 2 SchulG). Gemäss der Botschaft des Regierungsrates vom 10. April 2019 betreffend Neuorganisation der Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule (19.78; S. 24) soll nunmehr, nachdem der Gemeinderat an die Stelle der Schulpflege getreten ist, der Instanzenzug vereinheitlicht werden. Demnach soll künftig im Anschluss an den Entscheid des Gemeinderats, beziehungsweise nach entsprechender Delegation an ein Gemeinderatsmitglied oder an die Schulleitung, nicht mehr das BKS entscheiden, sondern der Schulrat seines Zeichens in der Funktion als erste Beschwerdeinstanz wie bei den übrigen schulischen Entscheiden zum Zug kommen.

Das bedeutet, dass der Gemeinderat seit dem 1. Januar 2022 auf entsprechendes Gesuch der betroffenen Eltern hin einen rechtsmittelfähigen Entscheid zu erlassen hat, in welchem er sich zum Vorliegen wichtiger Gründe für den auswärtigen Schulbesuch äussern muss.