{"id":4168,"date":"2023-02-23T10:55:20","date_gmt":"2023-02-23T09:55:20","guid":{"rendered":"https:\/\/rey.aretis-staging.ch\/meinungsaeusserungsfreiheit-und-treuepflicht-im-oeffentlichen-dienst-copy\/"},"modified":"2023-02-23T11:03:46","modified_gmt":"2023-02-23T10:03:46","slug":"reflexionen-von-photovoltaikanlagen-solaranlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rlh-law.ch\/en\/reflexionen-von-photovoltaikanlagen-solaranlagen\/","title":{"rendered":"Reflections from photovoltaic arrays \/ solar panels"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4168\" class=\"elementor elementor-4168\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-27ba476 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"27ba476\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-b2da680\" data-id=\"b2da680\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5e6d32ce elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"5e6d32ce\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Reflexionen von Photovoltaikanlangen \/ Solaranlagen<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4b3032d elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"4b3032d\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><em>von Dr. David Hofstetter<\/em><\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-11b8e234 elementor-widget-divider--view-line elementor-widget elementor-widget-divider\" data-id=\"11b8e234\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"divider.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-divider\">\n\t\t\t<span class=\"elementor-divider-separator\">\n\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-610eb83e elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"610eb83e\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-2e0f8f71 mobile_fix\" data-id=\"2e0f8f71\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-29be77d1 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"29be77d1\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h5>1. Sachverhalt<\/h5><p>Mit Datum vom 9.\u00a0Januar 2023 hat das Bundesgericht ein Urteil betreffend die Reflexionen, die von einer Photovoltaikanlage (Solaranlage) ausgehen, gef\u00e4llt (Urteil 1C_686\/2021). Im Streit lagen Reflexionen einer Photovoltaikanlage, die auf einem Mehrfamilienhaus erstellt wurde. Die Anlage besteht aus 18 Solarpanels mit einer Gesamtfl\u00e4che von 35 m<sup>2<\/sup>.<\/p><p>Nach Inbetriebnahme der Anlage beklagten sich Nachbarn \u00fcber Lichtreflexionen der Photovoltaikanlage auf ihren Balkonen. Sie verlangten von der Gemeinde die Einleitung eines Verfahrens auf Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Die Gemeinde holte daraufhin ein Gutachten zu den Sonnenreflexionen ein und erliess einen Entscheid, in welchem sie die Eigent\u00fcmer der Photovoltaikanlage aufforderte, den rechtm\u00e4ssigen Zustand hinsichtlich der Verletzung des Umweltschutzgesetzes herzustellen. Hierzu habe die Eigent\u00fcmerschaft ein Baugesuch f\u00fcr die Aufst\u00e4nderung der bestehenden Anlage sowie einen Bericht \u00fcber die Reflexionswirkung einzureichen oder aber die Anlage abzubauen.<\/p><p>Gegen den Entscheid der Gemeinde erhoben die Eigent\u00fcmer der Photovoltaikanlage erfolglos Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht und anschliessend an das Bundesgericht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.<\/p><p>\u00a0<\/p><h5>2. Erw\u00e4gungen des Bundesgerichts<\/h5><p>Das Bundesgericht h\u00e4lt fest, dass Sonnenlicht, das durch den Bau oder Betrieb von Anlagen ver\u00e4ndert, z.B. reflektiert wird, unter den Begriff der Strahlen gem\u00e4ss Art.\u00a07 Abs.\u00a01 USG f\u00e4llt und somit als Einwirkung im Sinne von Art.\u00a07 Abs.\u00a01 USG gilt (E.\u00a03.1). F\u00fcr den Schutz vor sichtbarem Licht besteht bis anhin keine bundesrechtlich verbindliche Regelung, weshalb die rechtsanwendenden Beh\u00f6rden in Beachtung von Art.\u00a012 Abs.\u00a02 USG unmittelbar Art.\u00a011 bis 14 USG sowie Art.\u00a016 bis 18 USG anzuwenden haben. Dabei k\u00f6nnen sie sich auf die Angaben von Experten und Fachstellen abst\u00fctzen (E.\u00a03.2).<\/p><p>Sodann \u00e4ussert sich das Bundesgericht in E.\u00a03.3 zur Frage, ob eine Sanierung der Photovoltaikanlage angezeigt ist, sofern Umweltschutzvorschriften verletzt werden. Es f\u00fchrt aus, dass eine Sanierung im Sinne von Art.\u00a016\u00a0ff. USG deshalb nicht in Betracht f\u00e4llt, weil es sich bei der im Streit liegenden Photovoltaikanlage um eine Anlage handelt, welche Vorschriften missachtet, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage galten (urspr\u00fcngliche Fehlerhaftigkeit). Eine Sanierung nach dem Umweltschutzgesetz bezieht sich demgegen\u00fcber auf Anlagen, die \u00e4lter sind als die Vorschriften, denen sie nicht gen\u00fcgen (nachtr\u00e4gliche Fehlerhaftigkeit). Auch wenn keine Sanierung der Anlage angezeigt ist, schliesst dies laut Bundesgericht aber nicht aus, dass ein vorschriftswidriger Zustand nachtr\u00e4glich korrigiert werden muss. Die Pr\u00fcfung der nachtr\u00e4glichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung erscheint gerade in jenen F\u00e4llen angezeigt, wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollst\u00e4ndig vorausgesehen wurden oder eine zuverl\u00e4ssige Prognose schwierig ist. Dies gilt laut Bundesgericht erst recht, wenn f\u00fcr die fragliche Anlage gar keine Baubewilligungspflicht besteht (siehe f\u00fcr Solaranlagen Art.\u00a018a RPG und Art.\u00a032a RPV).<\/p><p>Bei bestehenden, rechtskr\u00e4ftig bewilligten Anlagen sind insbesondere die Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu ber\u00fccksichtigen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit kann einem vollst\u00e4ndigen Widerruf einer Verf\u00fcgung entgegenstehen. Dagegen kommt ihm nicht dasselbe Gewicht zu, wenn der Eingriff in die Rechtsposition der Betroffenen weniger stark ausf\u00e4llt, weil die Anlage mit gewissen baulichen oder betrieblichen \u00c4nderungen weiter betrieben werden kann.<\/p><p>In der konkreten Beurteilung der Reflexionen erachtete das kantonale Verwaltungsgericht anl\u00e4sslich eines Augenscheins auf dem Balkon der Nachbarn die Lichtst\u00e4rke aufgrund der eigenen Wahrnehmung als \u00e4usserst st\u00f6rend und unangenehm. Ein Blick in die Blendung war laut Verwaltungsgericht unm\u00f6glich und der Blick habe abgewendet werden m\u00fcssen. Gem\u00e4ss dem von der Gemeinde beigezogenen Gutachter betr\u00e4gt die Leuchtdichte (gemessen in Candela\/m2 [cd\/m2]) anl\u00e4sslich einer Messung auf dem Balkon der Nachbarn zwischen 31&#8217;000 und 230&#8217;000 cd\/m2. Ab etwa 100&#8217;000 cd\/m2 liegt eine sog. Absolutblendung vor, das heisst eine Anpassung des Auges an die Lichtverh\u00e4ltnisse ist nicht mehr m\u00f6glich. Laut Gutachter lagen im konkreten Fall Reflexionen mit einer Lichtreflexionshelligkeit von weit \u00fcber 100&#8217;000 cd\/m2 \u00fcber 50 Minuten pro Tag und \u00fcber mehrere Wochen vor, d.h. weit \u00fcber 30 Stunden im Jahr.<\/p><p>Gem\u00e4ss der Vollzugshilfe des BAFU \u00abEmpfehlungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen\u00bb ist mangels empirischer Grundlagen \u00fcber das Bel\u00e4stigungspotenzial von reflektiertem Sonnenlicht weiterhin aufgrund von Begehungen vor Ort und der subjektiven Einsch\u00e4tzung von Experten dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine Reflexion im Einzelfall \u00fcberm\u00e4ssig oder zumutbar ist. Der Einsch\u00e4tzung der beigezogenen Gutachter kommt somit grosses Gewicht zu. Betreffend die Dauer der Blendung hat das Bundesgericht bislang keine Grenzen definiert, ab deren Erreichen von einer st\u00f6renden Reflexion auszugehen ist. Im zitierten Urteil f\u00fchrt es unter Verweis auf die bisher in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung aus, dass eine Reflexion w\u00e4hrend einer Dauer von viereinhalb Monaten bis zu maximal 50 Minuten pro Tag und mit einer Lichtintensit\u00e4t von bis zu 30\u00a0% des Sonnenlichts geeignet ist, Personen in ihrem Wohlbefinden zu st\u00f6ren. Gem\u00e4ss der Vollzugshilfe des BAFU gelten Einwirkdauern von knapp 20\u00a0bis 30 Minuten t\u00e4glich als zumutbar.<\/p><p>Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt kam der Gutachter zum Schluss, dass die Dauer der Reflexion \u00fcber die Massen hoch sei und eine unvertretbar hohe Blendung auf dem Balkon auftritt. Er kam daher zum Schluss, dass eine erhebliche und nicht mehr zul\u00e4ssige Bel\u00e4stigung durch Lichtreflexionen vorliegt. Die Blendung kann laut Gutachter nur dadurch vermieden werden, dass dem Emissionsort der R\u00fccken zugewandt wird. Ob die Einwirkungen als \u00fcberm\u00e4ssig im Sinne von Art.\u00a014 lit.\u00a0b USG qualifiziert werden m\u00fcssen, liess das Bundesgericht offen, weil jedenfalls vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art.\u00a011 Abs.\u00a02 USG zu Recht angeordnet wurden.<\/p><p>Im Ergebnis sch\u00fctzte das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und damit das Vorgehen der Gemeinde betreffend die Anordnung von emissionsbegrenzenden baulichen Massnahmen (Aufst\u00e4nderung der Anlage, das heisst Ver\u00e4nderung des Winkels f\u00fcr reflektiertes Sonnenlicht). Die Kosten f\u00fcr die baulichen Massnahmen zur Anpassung der Anlage erachtete es als tragbar, wobei Anpassungskosten von knapp CHF 12&#8217;000.00 im Raum standen, bei Erstellungskosten von CHF 25&#8217;000.00.<\/p><p>\u00a0<\/p><h5>3. Fazit<\/h5><p>Konflikte \u00fcber Reflexionen von Photovoltaikanlagen werden in Zukunft unweigerlich zunehmen, weil der Ausbau von Solarenergieanlagen auf Geb\u00e4uden zunehmen wird und nunmehr rechtlich vorgeschrieben ist (Art.\u00a045a EnG). Die Rechtsprechung zu dieser Thematik befindet sich hingegen noch in Entwicklung. Interessant wird etwa sein, wie die Gerichte in Zukunft die Dauer der Blendung beurteilen, und die Tatsache, an welchen Orten die Blendung auftritt. Hier sind unseres Erachtens noch wesentliche Aspekte ungekl\u00e4rt. Aber mit dem erw\u00e4hnten Entscheid des Bundesgerichts wird klargestellt, dass Absolutblendungen auf Balkonen von knapp einer Stunde t\u00e4glich \u00fcber mehrere Monate hinweg grunds\u00e4tzlich Massnahmen erfordern und dass diese Massnahmen auch dann noch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sind, wenn sie \u2013 bei kleineren Anlagen \u2013 fast die H\u00e4lfte der Erstellungskosten betragen.<\/p><p>Aus praktischer Sicht ist festzuhalten, dass die Beurteilung der \u00dcberm\u00e4ssigkeit der Reflexionen von Photovoltaikanlagen zwingend durch Fachgutachten zu erfolgen hat. Diesen kommt erhebliches Gewicht zu, weil empirische Grundlagen \u00fcber das Bel\u00e4stigungspotenzial von reflektiertem Sonnenlicht fehlen. Sodann ist die St\u00f6rung durch einen Augenschein vor Ort festzustellen. Diesbez\u00fcglich stellt sich das praktische Problem, dass Augenscheine zwar l\u00e4ngere Zeit im Voraus geplant und angesetzt werden, aber nur dann sinnvoll stattfinden k\u00f6nnen, wenn die Sonne scheint und die Reflexionen auftreten. Diese Tatsache kann die Verfahren nicht unerheblich verz\u00f6gern.<\/p><p>Um derartige Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen, d\u00fcrfte es sinnvoll sein, die Blendwirkung bereits im Rahmen der Planung der Anlage zu pr\u00fcfen und das Unternehmen, das die Anlage erstellt, vertraglich zu verpflichten, eine Anlage zu erstellen, welche nicht zu \u00fcberm\u00e4ssigen oder ohne grossen technischen Aufwand vermeidbare Blendungen f\u00fchrt.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Reflexionen von Photovoltaikanlangen \/ Solaranlagen von Dr. David Hofstetter 1. 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