{"id":4023,"date":"2022-05-13T14:01:27","date_gmt":"2022-05-13T12:01:27","guid":{"rendered":"https:\/\/rey.aretis-staging.ch\/ordentliche-kuendigung-nach-ablauf-der-sperrfrist-2-copy\/"},"modified":"2022-05-13T14:09:58","modified_gmt":"2022-05-13T12:09:58","slug":"anspruch-auf-unentgeltlichen-auswaertigen-schulbesuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rlh-law.ch\/en\/anspruch-auf-unentgeltlichen-auswaertigen-schulbesuch\/","title":{"rendered":"Entitlement to attend school away from home free of charge"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4023\" class=\"elementor elementor-4023\" data-elementor-post-type=\"post\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-27ba476 elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"27ba476\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-b2da680\" data-id=\"b2da680\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5e6d32ce elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"5e6d32ce\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Anspruch auf unentgeltlichen ausw\u00e4rtigen Schulbesuch<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4b3032d elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"4b3032d\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><em>von Dr. David Hofstetter<\/em><\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-11b8e234 elementor-widget-divider--view-line elementor-widget elementor-widget-divider\" data-id=\"11b8e234\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"divider.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-divider\">\n\t\t\t<span class=\"elementor-divider-separator\">\n\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-610eb83e elementor-section-full_width elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"610eb83e\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-2e0f8f71 mobile_fix\" data-id=\"2e0f8f71\" data-element_type=\"column\" data-e-type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-29be77d1 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"29be77d1\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<h5>1. Ausgangslage<\/h5><p>Streitigkeiten zwischen Eltern und Schulbeh\u00f6rden \u00fcber den Ort, an dem die Schulpflicht erf\u00fcllt wird, beziehungsweise betreffend die \u00dcbernahme des Schulgelds f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Schulbesuch, nehmen zu. Hintergrund dieser Streitigkeiten sind Schwierigkeiten des schulpflichtigen Kindes in der angestammten Schule. Die Probleme sind unterschiedlicher Natur und zeigen sich in Form eines gest\u00f6rten Verh\u00e4ltnisses zwischen der Lehrperson und dem schulpflichtigen Kind, Mobbing, Lernschwierigkeiten oder in einer angespannten Situation zwischen Eltern und Lehrpersonen.<\/p><p>Die vorstehenden Problemen f\u00fchren teilweise dazu, dass die Eltern ihr schulpflichtiges Kind nicht mehr in die angestammte Schule (in der Regel des Wohnortes) schicken, sondern auf eine f\u00fcr das Kind vermeintlich vorteilhaftere L\u00f6sung in Form eines ausw\u00e4rtigen Schulbesuchs dr\u00e4ngen. Gestritten wird im Nachgang zum Schulwechsel \u00fcber die \u00dcbernahme des Schulgelds f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Schulbesuch. Der vorliegende Beitrag widmet sich dieser Thematik.<\/p><p>\u00a0<\/p><h5>2. Unentgeltlicher \u00f6ffentlicher Grundschulunterricht \/ Kosten f\u00fcr ausw\u00e4rtigen Schulbesuch<\/h5><p>Ausgangslage sind zwei vom Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau (BKS) ergangene Beschwerdeentscheide (Entscheid BKSREC 21.162 vom 23.\u00a0September 2021 [zur Publikation in den AGVE bestimmt] sowie Entscheid BKSREC 21.20 vom 22.\u00a0April 2021). Beide Entscheide besch\u00e4ftigen sich mit der Frage, ob f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Schulbesuch eines schulpflichtigen Kindes ein Anspruch auf \u00dcbernahme des Schulgeldes durch die Wohngemeinde besteht. Das BKS war im Kanton Aargau bis zum 31.\u00a0Dezember 2021 gest\u00fctzt auf \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 der Verordnung \u00fcber das Schulgeld dazu berufen, \u00fcber die Tragung des Schulgeldes oder \u00fcber dessen H\u00f6he in erster Instanz einen Entscheid zu erlassen, wenn sich die Beteiligten dar\u00fcber nicht einigen konnten (siehe zur Rechtslage ab dem 1.\u00a0Januar 2022 hinten unter \u00ab3. Fazit\u00bb).<\/p><p>Dass der Grundschulunterricht obligatorisch und in den \u00f6ffentlichen Schulen unentgeltlich durch die Kantone anzubieten ist, ergibt sich aus Art.\u00a062 Abs.\u00a02 der Bundesverfassung (BV). Dementsprechend gew\u00e4hrt der Kanton Aargau in \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 der Kantonsverfassung (KV) und in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a03 des Schulgesetzes (SchulG) den Kindern und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch der \u00f6ffentlichen Schulen. Zu erf\u00fcllen ist die Schulpflicht gem\u00e4ss \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 SchulG in der Regel in den \u00f6ffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde geh\u00f6rt. Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gr\u00fcnde an der Volksschule einer anderen Gemeinde (sog. \u00abausw\u00e4rtiger Schulbesuch\u00bb), entf\u00e4llt die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 SchulG).<\/p><p>Daraus folgt, dass den Eltern das Recht auf freie Wahl des Schulortes ihrer Kinder insbesondere aus der \u00dcberlegung abgesprochen wird, dass ansonsten die Schulplanung ernsthaft in Frage gestellt w\u00fcrde und die im Schulgesetz vorgesehene Tr\u00e4gerschaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar w\u00e4re. Das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisation geht in diesem Sinne dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor.<\/p><p>Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen ausw\u00e4rtigen Schulbesuch besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder ein Schultypus in der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde selbst nicht gef\u00fchrt wird (\u00a7\u00a052 Abs.\u00a01 SchulG), und andererseits in den F\u00e4llen, in denen ausnahmsweise aus wichtigen Gr\u00fcnden von der Regel des Schulbesuchs in der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 SchulG). Vorausgesetzt wird, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der die Anwendung des Regelschulortes nicht sachgerecht w\u00e4re und zu H\u00e4rten und Unbilligkeiten f\u00fchren w\u00fcrde, so dass dem betroffenen Kind der Schulbesuch in der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet werden kann (zum Ganzen BKSREC 21.162 vom 23. September 2021, E.\u00a02.4.2).<\/p><p>Die Rechtsprechung hat verschiedene Situationen herausgearbeitet, in denen die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde gegeben sein kann. So kann beispielsweise ein gest\u00f6rtes Verh\u00e4ltnis zwischen Lehrkraft und Schulkind den ausw\u00e4rtigen Schulbesuch begr\u00fcnden. Ein unentgeltlicher ausw\u00e4rtiger Schulbesuch kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund des fr\u00fcheren Verhaltens einer Lehrperson eine schwerwiegende Konfliktsituation oder pers\u00f6nliche Unvertr\u00e4glichkeiten im Verh\u00e4ltnis zwischen Lehrkraft und Schulkind zu erwarten sind, aufgrund deren ein Schulbesuch in der Aufenthaltsgemeinde nicht zumutbar w\u00e4re. Weiter kann eine massiv gest\u00f6rte Eltern-Lehrkraft-Beziehung dazu f\u00fchren, dass ein schulpflichtiges Kind Anspruch auf Versetzung in eine andere Klasse haben kann. Dies jedenfalls dann, wenn solche St\u00f6rungen sich auch auf das Lehrkraft-Schulkind-Verh\u00e4ltnis auswirken und damit der Unterrichtserfolg und eine gesunde Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung des Kindes in Frage gestellt werden, wobei eine derartige St\u00f6rung objektiviert sein muss. Liegt eine solche Situation vor, ist weiter erforderlich, dass die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Differenzen nicht allein im Verantwortungsbereich der Eltern liegen, indem sie beispielsweise den Konflikt bewusst provoziert und gesch\u00fcrt haben, ansonsten ein Anspruch auf \u00dcbernahme des Schulgeldes entf\u00e4llt (siehe dazu AGVE 2003, S.\u00a0523 ff., E.\u00a01b).<\/p><p>Liegt der Tatbestand der Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde vor, so besteht seitens der Eltern ein Anspruch darauf, dass der ausw\u00e4rtige Schulbesuch f\u00fcr das betroffene schulpflichtige Kind unentgeltlich erfolgt. Die Kosten f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Schulbesuch sind diesfalls von der Wohngemeinde zu \u00fcbernehmen.<\/p><p>Erfolgt die Zuweisung in eine ausw\u00e4rtige Schule durch den Gemeinderat der Wohngemeinde, bindet dieser Entscheid die Gemeinde auch finanziell, womit sie bei einer ausw\u00e4rtigen Zuweisung auch das entsprechende Schulgeld zu tragen hat. Weist der Gemeinderat ein Schulkind in eine ausw\u00e4rtige Schule zu, ist der wichtige Grund, der die Verpflichtung zur Schulgeld\u00fcbernahme nach sich zieht, unwiderlegbar bejaht (AGVE 2017, S.\u00a0369\u00a0ff., E.\u00a05.3.1).<\/p><p>Anders verh\u00e4lt es sich, wenn die Eltern auf eigene Initiative ohne Zuweisungsbeschluss der Gemeinde handeln und ihr Kind in eine ausw\u00e4rtige Schule schicken. Wird der wichtige Grund f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Schulbesuch n\u00e4mlich verneint, tragen die Eltern das Kostenrisiko und m\u00fcssen das Schulgeld selber bezahlen. Die Zuweisung durch den Gemeinderat sollte somit nach M\u00f6glichkeit pr\u00e4feriert werden, da sie mit keinen finanziellen Unsicherheiten f\u00fcr die Eltern verbunden und im Ergebnis weniger konfliktanf\u00e4llig ist (AGVE 2018, S.\u00a0469\u00a0ff., E.\u00a01.3).<\/p><p>Wird von den Eltern eines schulpflichtigen Kindes geltend gemacht, der Besuch der Schule der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde sei f\u00fcr das Kind unzumutbar und eine Versetzung an eine ausw\u00e4rtige Schule sei zu pr\u00fcfen, so wird vom Gemeinderat mit Vorteil eine schulpsychologische Abkl\u00e4rung in die Wege geleitet (siehe dazu BKSREC 21.20 vom 22.\u00a0April 2021, E.\u00a04.3.2). Mit dem Bericht des schulpsychologischen Dienstes, der sich zur Notwendigkeit einer Versetzung in eine andere Schule \u00e4ussert, liegt ein Fachbericht vor. Rechtsprechungsgem\u00e4ss wird f\u00fcr die darin festgehaltenen Tatsachen und Schlussfolgerungen eine Richtigkeitsvermutung statuiert. Es bedarf gewichtiger Gr\u00fcnde, um von einem Fachbericht des schulpsychologischen Dienstes abzuweichen (AGVE 2017, S.\u00a0369\u00a0ff., E.\u00a05.2.3). Die Anmeldung beim schulpsychologischen Dienst bedarf zwar des Einverst\u00e4ndnisses der Eltern (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 Verordnung \u00fcber die Schuldienste) und kann somit vom Gemeinderat nicht gegen den Willen der Eltern erzwungen werden. Da die Eltern jedoch in der Sache eine Ausnahmebewilligung beantragen, sind sie als Gesuchsteller verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihr Einverst\u00e4ndnis zur schulpsychologischen Abkl\u00e4rung zu erteilen (\u00a7\u00a023 VRPG).<\/p><p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber ist klarzustellen, dass eine Gemeinde anstelle der Zuweisung eines Schulkindes an eine ausw\u00e4rtige Schule mit der Folge, dass sie das Schulgeld f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Schulbesuch \u00fcbernehmen muss, auch eine Versetzung des betroffenen Kindes an eine andere Schule innerhalb der Gemeinde veranlassen kann, um Konflikte zu entsch\u00e4rfen und den Schulbesuch wiederum zumutbar werden zu lassen. Diese M\u00f6glichkeit bietet sich insbesondere bei gr\u00f6sseren Gemeinden mit mehreren Schulh\u00e4usern an.<\/p><p>\u00a0<\/p><h5>3. Fazit<\/h5><p>Soll ein schulpflichtiges Kind eine ausw\u00e4rtige Schule unter Kostenfolge zulasten der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde besuchen, sind die H\u00fcrden daf\u00fcr hoch. Im Grundsatz muss die schulische und pers\u00f6nliche Entwicklung des betroffenen Kindes beim Verbleib in der angestammten Klasse konkret gef\u00e4hrdet sein. Strenge Anforderungen f\u00fcr die \u00dcbernahme des Schulgeldes gelten insbesondere bei Konflikten zwischen den Eltern und den Lehrpersonen, die Auswirkungen auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Lehrperson und Kind zeitigen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Konflikt zwischen Eltern und Lehrperson zu einer ausw\u00e4rtigen Beschulung des Kindes f\u00fchrt. Hinsichtlich der Kostenfrage wird dann aber eine Art Verschulden der Eltern gepr\u00fcft. So hat das Bundesgericht in einem Entscheid, den Kanton Z\u00fcrich betreffend, k\u00fcrzlich geurteilt, dass in einer Konstellation, in der die Eltern die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der angestammten Schule durch ihr Verhalten zu vertreten haben, ihnen die Kosten f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Schulbesuch auferlegt werden d\u00fcrfen (BGer Urteil 2C_982\/2019, E.\u00a06 [\u00abVerursacherprinzip\u00bb]). Diese Rechtsprechung d\u00fcrfte auch auf die Rechtslage im Kanton Aargau Anwendung finden (siehe dazu den bereits zitierten AGVE 2003, S.\u00a0523 ff., E. 1b).<\/p><p>Abschliessend ist kurz die Rechtslage hinsichtlich der Beschwerdem\u00f6glichkeiten bei Streitigkeiten um die Kosten f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Schulbesuch darzustellen, wie sie sich seit dem 1.\u00a0Januar 2022 im Kanton Aargau pr\u00e4sentiert. \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 SchulG sowie \u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 der Verordnung \u00fcber das Schulgeld haben beide eine \u00c4nderung erfahren. Im Zusammenhang mit dem ausw\u00e4rtigen Schulbesuch aus wichtigen Gr\u00fcnden wird nunmehr geregelt, dass der Gemeinderat der Wohngemeinde \u00fcber die Bezahlung eines h\u00f6chstens kostendeckenden Schulgeldes durch die Eltern entscheidet (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 SchulG). Gem\u00e4ss der Botschaft des Regierungsrates vom 10.\u00a0April 2019 betreffend Neuorganisation der F\u00fchrungsstrukturen der Aargauer Volksschule (19.78; S.\u00a024) soll nunmehr, nachdem der Gemeinderat an die Stelle der Schulpflege getreten ist, der Instanzenzug vereinheitlicht werden. Demnach soll k\u00fcnftig im Anschluss an den Entscheid des Gemeinderats, beziehungsweise nach entsprechender Delegation an ein Gemeinderatsmitglied oder an die Schulleitung, nicht mehr das BKS entscheiden, sondern der Schulrat seines Zeichens in der Funktion als erste Beschwerdeinstanz wie bei den \u00fcbrigen schulischen Entscheiden zum Zug kommen.<\/p><p>Das bedeutet, dass der Gemeinderat seit dem 1.\u00a0Januar 2022 auf entsprechendes Gesuch der betroffenen Eltern hin einen rechtsmittelf\u00e4higen Entscheid zu erlassen hat, in welchem er sich zum Vorliegen wichtiger Gr\u00fcnde f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Schulbesuch \u00e4ussern muss.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anspruch auf unentgeltlichen ausw\u00e4rtigen Schulbesuch von Dr. David Hofstetter 1. 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